Verkaufs-, Liefer- & Zahlungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der Hautec GmbH
[Stand 12/2010]
- Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere Lieferungen und Leistungen einschließlich
Nebenleistungen wie z.B. Vorschläge und Beratungen. Für die in unseren Angeboten genannten
Lohnarbeiten (z. B. Bohr- und Inbetriebnahmekosten) gelten als vereinbarte Vertragsbedingung VOB
(Verdingungsordnung für Bauleistung). Materiallieferungen sind von dieser Beschränkung ausgeschlossen.
1.2. Unsere Angebote sind freibleibend. Nicht jedoch Lieferverträge und Vereinbarungen (einschließlich
Nebenabreden),die allerdings ebenso wie Erklärungen unserer Vertreter erst durch unsere schriftliche
Bestätigung rechtsverbindlich werden.
1.3. Eigenschaften des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als zugesichert, als wir die Zusicherung
ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt haben.
1.4. Durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z.B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen,
Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.
1.5. Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass wir – ausschließlich zu Geschäftszwecken – ihre personen-
Bezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und weitergeben.
- Preise
2.1. Unsere Preise gelten zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Soweit Lieferungen
an die Verwendungsstelle vereinbart sind, werden Mehrkosten nach Aufwand (z. B. Termingut) berechnet.
2.2. Falls bis zum Liefertag Änderungen der Preisgrundlage eintreten, behalten wir uns eine entsprechende
Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt für Lieferfristen von mehr als 4 Monaten und für Preisanpassungen
bis zu 10%. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Fehlt eine solche Vereinbarung,
haben wir das Recht, uns innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige vom Vertrag zu lösen.
2.3. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
2.4. Teillieferungen werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Die Rechnungen sind nach Zahlungsbedingungen zu begleichen.
- Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern keine früheren Rechnungen offen stehen und soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen
sind, vergüten wir bei sofortiger Zahlung (Zahlungseingang innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum)
2 % Skonto vom Nettoverkaufspreis der Ware (ausschließlich der Kosten für Verpackung, Fracht,
Versicherungsgebühren und dergleichen). Die getroffenen Skontovereinbarungen gelten nur für Material-
lieferungen. Lohnkosten wie z. B. Bohr- und Inbetriebnahmekosten sind ohne Skontoabzüge „netto Kasse“
innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserstellung zu bezahlen.
3.2. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und – ebenso wie
Schecks- nur zahlungshalber und unter Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall
entgegengenommen. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen
und sofort zur Zahlung fällig.
3.3. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets
zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen
angerechnet. Wir behalten uns jedoch eine hiervon abweichende Verrechnung vor.
3.4. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in
verlangter/ geltend gemachter Höhe entstanden ist.
3.5. Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei
Zahlungseinstellungen, bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden
Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und bei Vorliegen von
Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind,
werden unsere sämtlichen Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort
fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare
Vorauszahlung auszuführen, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3.6. Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. Wenn der Kunde einen Anspruch (z.B. aus einem
Gegengeschäft) gegen uns hat, so sind wir berechtigt, unsere Ansprüche gegen
seine Ansprüche aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn einerseits Barzahlung
und andererseits Zahlung in Wechseln vereinbart ist, oder wenn die gegenseitigen
Ansprüche zu verschiedenen Zeitpunkten fällig sind, wobei mit Wertstellung
abgerechnet wird. Bei laufendem Zahlungsverkehr bezieht sich unsere
Berechtigung auf den Saldo.
3.7. Bei Zahlungsverzug gehen die Kosten für die Eintreibung der Forderung gerichtlich und
außergerichtlicher Art zu Lasten des Kunden. Der Kunde hat ebenfalls die entstehenden
Verzugszinsen in Höhe von mindestens 6% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank
zu tragen. Dies gilt sowohl für unsere inländische wie ausländische Kundschaft. Diese Kosten
werden Bestandteil unserer Forderung und gelten bis zur vollständigen Begleichung der
Hauptforderung einschließlich sämtlicher Nebenkosten und Zinsen.
- Eigentumsvorbehalt
4.1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das
Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten
(einschließlich etwaiger Nebenforderungen) aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldenforderung, und
zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
4.2. Be- oder Verarbeitung von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferter, Waren erfolgen stets
in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns
gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde das
(Mit-) Eigentumsrecht an der dadurch entstehenden Sache ab, und zwar im Verhältnis des
Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
4.3. Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann
veräußern oder (z.B. im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrages) verwenden, wenn
sein Abnehmer die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung
nicht ausgeschlossen hat. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Abnehmer eine
etwa zur Abtretung an uns vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt.
Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.
4.4. Von einer Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung
unserer Eigentumsrechte durch Dritte, insbesondere vom Bestehen von Globalzessionen und
Factoring – Verträge, hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und unser
Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Bei Pfändungen
ist uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
4.5. Bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu
verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu
verschaffen, ganz gleich, wo sie sich befindet. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware
an uns verpflichtet und muss uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen
Auskünfte erteilen und Abschriften der vorliegenden Unterlagen aushändigen.
4.6. Zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich solcher aus
Kontokorrent) mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstigen
Verwendung der Vorbehaltsware (z.B. Verbindung, Verarbeitung, Einbau im Gebäude) entstehen.
4.7. Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung unserer Vorbehaltsware – gleich in welchem
Zustand – zusammen mit der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an
den Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen
durch Dritte, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Fakturenwert unserer Rechnungen.
4.8. Der Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei
Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines
gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des
Kunden können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen. Auf Verlangen hat der Kunde uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die
Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung
anzuzeigen und sie zur Zahlung an uns aufzufordern.
4.9. Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den
Fakturenwert unserer Rechnungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur
Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet, jedoch mit der Maßgabe,
dass mit Ausnahme von Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis die Freigabe nur für solche
Lieferungen oder deren Ersatzwerte erteilt werden muss, die selbst voll bezahlt sind.
- Lieferung und Gefahrenübergang
5.1. Versandweg, Beförderung und Verpackung bzw. sonstige Sicherungen sind unserer Wahl
überlassen. Wir sind verpflichtet, Lieferungen im Namen des Kunden zu versichern.
5.2. Etwaige Beschädigungen und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware unter Geltendmachung
der Ansprüche vom Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen.
5.3. Liefertermine werden nach bestem Ermessen, für uns jedoch unverbindlich, angegeben.
Verzugsstrafen oder sonstige Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung werden
dadurch ausdrücklich ausgeschlossen. Überschreitungen der Lieferzeit berechtigen nicht zum
Rücktritt vom Vertrag. Fälle höherer Gewalt und anderer von uns nicht zu vertretender Ereignisse,
welche bei uns oder unseren Lieferanten auftreten wie z.B. Betriebsstörungen aller Art,
einschließlich Streiks, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,
Transportverzögerungen, Krieg oder Mobilmachung – auch zwischen fremden Staaten – wenn er
die allgemeine Wirtschaftslage beeinflusst, entbinden uns von der Einhaltung der Lieferzeit und
geben uns das Recht, vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Käufer
Anspruch auf Schadenersatz gegen uns zusteht. Konventionalstrafen werden nicht anerkannt.
5.4. Die Ware reist stets auf Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die
Gefahr geht – auch bei Fob- und Cif- Geschäften – mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder Werkes auf den Käufer über.
Eine Versicherung der Sendung gegen Schäden aller Art, wie Transportschäden etc. erfolgt nur
auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers. Die auf dem Transport in Verlust
geratenen oder beschädigten Sendungen entbinden den Käufer nicht von der termingerechten
Bezahlung der Rechnung.
- Lieferzeit und Lieferungshindernisse
6.1. Lieferzeitangaben gelten nur annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen
vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden
Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für die Liefertermine. Vorzeitige Lieferungen und
Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk.
6.2. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z.B. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder
Verweigerung der Annahme), so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die
erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die Ware zu liefern oder von dem noch nicht
erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
6.3. Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferfrist angemessen und berechtigen uns, vom
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung,
Betriebsstörungen oder sonstige unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände
während Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Treten diese Ereignisse beim
Kunden ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für seine Abnahmeverpflichtungen.
6.4. Die Überschreitung der Frist oder eines vereinbarten Termins gibt dem Kunden das Recht, uns zur
Erklärung binnen 2 Wochen aufzufordern, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen
Nachfrist liefern wollen. Geben wir keine Erklärung ab, kann der Kunde von dem Vertrag
zurücktreten, soweit die Erfüllung für ihn ohne Interesse ist.
6.5. Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware auf
Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder zu versenden; damit gilt die Ware als
abgenommen.
- Rücknahme
7.1. Von uns gelieferte Ware wird nicht zurückgenommen. Entschließen wir uns in Ausnahmefällen zu
einer Rücknahme, was von uns schriftlich bestätigt werden muss, vergüten wir für das im
einwandfreiem Zustand zurückgegebene neue Material, den Materialwert abzüglich Frachtkosten,
5% Rückgabe– und 5% Verwaltungskosten.
7.2. Rücknahmen im Warenwert bis € 30,– werden nicht gutgeschrieben oder erstattet.
- Gewährleistung
8.1. Wir leisten Gewähr für Fehlerfreiheit und zugesicherte Eigenschaften entsprechend dem jeweiligen
Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die
Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten
und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.
8.2. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb
von 2 Wochen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster
Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich,
spätestens aber 2 Wochen nach Ihrer Entdeckung zu melden. Ist der gelieferte Gegenstand mit
Mängeln behaftet, die seinen Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unwesentlich
beeinträchtigen, oder fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft, werden wir den Mangel nach
unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung beheben. Der Kunde hat uns und unseren Bevollmächtigten dazu Zeit und
Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden ohne unsere ausdrückliche Zustimmung
Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so sind wir
von der Mängelhaftung befreit.
8.3. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder erfolgt diese nicht innerhalb einer uns vom Kunden
gesetzten angemessenen Nachfrist, so kann der Kunde eine Herabsetzung der Vergütung oder die
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
8.4. Von uns gelieferte Software ist mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Einhaltung anerkannter
Programmierregeln entwickelt worden. Sie erfüllt die Funktionen, die in der bei Vertragsabschluss
gültigen Produktbeschreibung enthalten sind oder gesondert vereinbart wurden. Voraussetzung
unserer Gewährleistung ist die Reproduzierbarkeit eines Mangels. Der Kunde hat diesen
ausreichend schriftlich zu beschreiben. Im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels werden wir den
Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Im Falle eines Rechtsmangels können wir anstelle
der Nachlieferung oder Ersatzlieferung den Vertrag rückgängig machen.
8.5. Andere Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Ersatz des mittelbaren Schadens, sind
soweit nicht der Kunde durch die Zusicherung einer Eigenschaft gegen den Eintritt solcher
Schäden abgesichert ist ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt der Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zu Last.
8.6. Für Haltbarkeit und Leistung unserer Produkte übernehmen wir die gesetzliche Gewährleistung;
deren Dauer bei vertraglich vereinbarter Lieferung gebrauchter Produkte 12 Monate beträgt.
Voraussetzung für die Gewährleistungs- und Garantiezusagen ist, dass die Inbetriebnahme der
Hautec- Wärmepumpe durch einen von uns autorisierten Fachmann durchgeführt wurde und das
Inbetriebnahmeprotokoll 8 Tage nach der Inbetriebnahme bei uns vorliegt. Die vorgenannte
Gewährleistungs- u. Garantiebestimmung beginnt mit der Auslieferung, hierbei ist das
Auslieferungsdatum gemäß Rechnung für beide Seiten bindend.
8.7. Sondergewährleistungs-/ Garantiezusagen, welche von den vorgenannten Bestimmungen
abweichen, gelten nur dann, wenn diese beidseitig schriftlich vereinbart sind.
8.8. Im Gewährleistungs-/ Garantiefall liefern wir unter Vorbehalt der Anerkennung als
Gewährleistungs-/ Garantiefall kostenlosen Ersatz für defekte Teile. Für Schäden, die durch
falsche oder mangelhafte Installation, Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung oder Wartung
oder durch Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Regelgeräte,
Stromarten- und Spannungen, durch falsche Wahl oder Einstellung eintreten, übernehmen wir
keine Haftung. Das gleiche gilt bei Überbelastung, Korrosionen und Ablagerungen sowie für Teile,
die natürlichem Verschleiß unterliegen (z.B. Dichtungen); es sei denn, derartige Schäden sind von
uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.
8.9. Sofern wir auf besonderen Wunsch des Kunden über unsere Lieferverpflichtung hinaus
Planungshilfen übernommen haben, haften wir hierfür nur insoweit, als wir unsere nachweislich
fehlerhaften Planungshilfen nach unserer Wahl berichtigen oder neu erbringen. Jede
weitergehende Haftung für Planungshilfen ist ausgeschlossen, soweit nicht ein eventueller
Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
8.10. Wir weisen unsere Kundschaft daraufhin, dass in Einzelfällen die Wasserqualität bei der
Wärmequelle Grund-, Fluss-, Teich-, See- und Meerwasser von der Norm abweichen und
Einfluss auf die Beständigkeit der von uns verwandten Komponenten haben kann. Sollte
festgestellt werden, dass eventuell auftretende Schäden durch so genanntes aggressives Wasser
aufgetreten sind, haften wir hierfür nicht. Die Kosten für eventuell notwendige Materialprüfungen
gehen dann zu Lasten der Kunden. Das gleiche gilt auch für die Wasserqualität des
Heizungswassers. Entspricht die Wasserqualität nicht den gültigen Normen (EN) und
Verordnungen haften wir für Beschädigungen der von uns verwandten Komponenten ebenfalls
nicht.
8.11. Sollte der Kunde in beiden Fällen bereits im Vorfeld eine Prüfung der Wasserqualität wünschen,
hat er dies zu veranlassen und die entstehenden Prüfkosten zu tragen.
- Haftung
9.1. Auch außerhalb des Bereiches der Gewährleistung sind Schadenersatzansprüche jeglicher Art
(z.B. wegen Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, schuldhafte Vertragsverletzung, Verschulden bei
Vertragsabschluss und unerlaubte Handlung) ausgeschlossen, soweit nicht der Schaden von uns
durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden ist. Der Ausschluss der
Haftung gilt im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
9.2. Falls wir haften, ist unsere Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
voraussehbaren Schaden beschränkt.
9.3. Der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkung gelten nicht in den Fällen, in denen
wir nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen haften.
- Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
zwischen dem Kunden und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
- Maße und Gewicht
Alle Angaben über Maße und Gewicht sowie Abbildungen in Katalogen, Prospekten,
Angeboten und Werbeschreiben sind nur annähernd unverbindlich, ebenso ständige
konstruktive und herstellermäßige Verbesserungen sowie durch behördliche Anordnungen
bedingten Änderungen, die eine Festlegung auf bestimmte Modelle unmöglich machen. Mehr-
oder Mindergewichte, im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, berechtigen nicht zu
Preiskürzungen oder Beanstandungen. Bei Sonderanfertigungen sind Mengenabweichungen
bis zu 10 % nach oben oder unten statthaft.
- Rechts- und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich deutsches Recht und zwar auch dann, wenn der Rechtstreit im Ausland
geführt wird. Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand je nach Höhe des
Streitwertes das Amtsgericht oder Landgericht Kleve.
Es gelten bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung unsere AGB (Verkaufs-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen) in deutscher Sprache. Für Übersetzungen, sofern diese von uns
veranlasst wurden, übernehmen wir keine Haftung.