AGB

Verkaufs-, Liefer- & Zahlungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der Hautec GmbH

[Stand 12/2010]

  1. Allgemeines

 

1.1.   Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere Lieferungen und Leistungen einschließlich

Nebenleistungen wie z.B. Vorschläge und Beratungen. Für die in unseren Angeboten genannten

Lohnarbeiten (z. B. Bohr- und Inbetriebnahmekosten) gelten als vereinbarte Vertragsbedingung VOB

(Verdingungsordnung für Bauleistung). Materiallieferungen sind von dieser Beschränkung ausgeschlossen.

 

1.2.  Unsere Angebote sind freibleibend. Nicht jedoch Lieferverträge und Vereinbarungen (einschließlich

Nebenabreden),die allerdings ebenso wie Erklärungen unserer Vertreter erst durch unsere schriftliche

Bestätigung rechtsverbindlich werden.

 

1.3.  Eigenschaften des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als zugesichert, als wir die Zusicherung

ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt haben.

1.4.  Durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z.B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen,

Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.

 

1.5.  Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass wir – ausschließlich zu Geschäftszwecken – ihre personen-

Bezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des

Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und weitergeben.

 

  1. Preise

 

2.1. Unsere Preise gelten zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Soweit  Lieferungen

an die Verwendungsstelle vereinbart sind, werden Mehrkosten nach Aufwand (z. B. Termingut) berechnet.

 

2.2. Falls bis zum Liefertag Änderungen der Preisgrundlage eintreten, behalten wir uns eine entsprechende

Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt für Lieferfristen von mehr als 4 Monaten und für Preisanpassungen

bis zu 10%. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Fehlt eine solche Vereinbarung,

haben wir das Recht, uns innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige vom Vertrag zu lösen.

 

2.3.  Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.

 

2.4. Teillieferungen werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Die Rechnungen sind nach Zahlungsbedingungen zu begleichen.

 

  1.  Zahlungsbedingungen

 

3.1. Sofern keine früheren Rechnungen offen stehen und soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen

sind, vergüten wir bei sofortiger Zahlung (Zahlungseingang innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum)

2 % Skonto vom Nettoverkaufspreis der Ware (ausschließlich der Kosten für Verpackung, Fracht,

Versicherungsgebühren und dergleichen). Die getroffenen Skontovereinbarungen gelten nur für Material-

lieferungen. Lohnkosten wie z. B. Bohr- und Inbetriebnahmekosten sind ohne Skontoabzüge „netto Kasse“

innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserstellung zu bezahlen.

 

3.2.  Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und – ebenso wie

Schecks- nur zahlungshalber und unter Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall

entgegengenommen. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen

und sofort zur Zahlung fällig.

 

3.3. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets

zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen

angerechnet. Wir behalten uns jedoch eine hiervon abweichende Verrechnung vor.

 

3.4. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in

verlangter/  geltend gemachter Höhe entstanden ist.

 

3.5. Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei

Zahlungseinstellungen, bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden

Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und bei Vorliegen von

Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind,

werden unsere sämtlichen Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort

fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare

Vorauszahlung auszuführen, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom

Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

3.6. Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder

rechtskräftig festgestellt  sind. Wenn der Kunde einen Anspruch (z.B. aus einem

Gegengeschäft) gegen uns hat, so sind wir berechtigt, unsere Ansprüche gegen

seine Ansprüche aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn einerseits Barzahlung

und andererseits Zahlung in Wechseln vereinbart ist, oder wenn die gegenseitigen

Ansprüche zu verschiedenen Zeitpunkten fällig sind, wobei mit Wertstellung

abgerechnet wird. Bei laufendem Zahlungsverkehr bezieht sich unsere

Berechtigung auf den Saldo.

 

3.7. Bei Zahlungsverzug gehen die Kosten für die Eintreibung der Forderung gerichtlich und

außergerichtlicher Art zu Lasten des Kunden. Der Kunde hat ebenfalls die entstehenden

Verzugszinsen in Höhe von mindestens 6% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank

zu tragen. Dies gilt sowohl für unsere inländische wie ausländische Kundschaft. Diese Kosten

werden Bestandteil unserer Forderung und gelten bis zur vollständigen Begleichung der

       Hauptforderung einschließlich sämtlicher Nebenkosten und Zinsen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

4.1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das

Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten

(einschließlich etwaiger Nebenforderungen) aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Bei

laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldenforderung, und

zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

 

4.2. Be- oder Verarbeitung von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferter, Waren erfolgen stets

in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns

gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde das

(Mit-) Eigentumsrecht an der dadurch entstehenden Sache ab, und zwar im Verhältnis des

Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.

 

4.3. Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann

veräußern oder (z.B. im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrages) verwenden, wenn

sein Abnehmer die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung

nicht ausgeschlossen hat. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Abnehmer eine

etwa zur Abtretung an uns vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt.

Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.

 

4.4. Von einer Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung

unserer Eigentumsrechte durch Dritte, insbesondere vom Bestehen von Globalzessionen und

Factoring – Verträge, hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und unser

Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Bei Pfändungen

ist uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.

 

4.5. Bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu

verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu

verschaffen, ganz gleich, wo sie sich befindet. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware

an uns verpflichtet und muss uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen

Auskünfte erteilen und Abschriften der vorliegenden Unterlagen aushändigen.

 

4.6. Zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Ansprüche aus der

Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich solcher aus

Kontokorrent) mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstigen

Verwendung der Vorbehaltsware (z.B. Verbindung, Verarbeitung, Einbau im Gebäude) entstehen.

 

4.7. Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung unserer Vorbehaltsware – gleich in welchem

Zustand – zusammen mit der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an

den Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen

durch Dritte, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Fakturenwert unserer Rechnungen.

 

4.8. Der Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei

Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines

gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des

Kunden können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen. Auf Verlangen hat der Kunde uns die

abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen

Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die

Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung

anzuzeigen und sie zur Zahlung an uns aufzufordern.

 

4.9. Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den

Fakturenwert unserer Rechnungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur

Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet, jedoch mit der Maßgabe,

dass mit Ausnahme von Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis die Freigabe nur für solche

Lieferungen oder deren Ersatzwerte erteilt werden muss, die selbst voll bezahlt sind.

 

  1. Lieferung und Gefahrenübergang

 

5.1. Versandweg, Beförderung und Verpackung bzw. sonstige Sicherungen sind unserer Wahl

überlassen. Wir sind verpflichtet, Lieferungen im Namen des Kunden zu versichern.

 

5.2. Etwaige Beschädigungen und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware unter Geltendmachung

der Ansprüche vom Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen.

 

5.3. Liefertermine werden nach bestem Ermessen, für uns jedoch unverbindlich, angegeben.

Verzugsstrafen oder sonstige Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung werden

dadurch ausdrücklich ausgeschlossen. Überschreitungen der Lieferzeit berechtigen nicht zum

Rücktritt vom Vertrag. Fälle höherer Gewalt und anderer von uns nicht zu vertretender Ereignisse,

welche bei uns oder unseren Lieferanten auftreten wie z.B. Betriebsstörungen aller Art,

einschließlich Streiks, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,

Transportverzögerungen, Krieg oder Mobilmachung – auch zwischen fremden Staaten – wenn er

die allgemeine Wirtschaftslage beeinflusst, entbinden uns von der Einhaltung der Lieferzeit und

geben uns das Recht, vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Käufer

Anspruch auf Schadenersatz gegen uns zusteht. Konventionalstrafen werden nicht anerkannt.

 

5.4. Die Ware reist stets auf Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die

Gefahr geht – auch bei Fob- und Cif- Geschäften – mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder

Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder Werkes auf den Käufer über.

Eine Versicherung der Sendung gegen Schäden aller Art, wie Transportschäden etc. erfolgt nur

auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers. Die auf dem Transport in Verlust

geratenen oder beschädigten Sendungen entbinden den Käufer nicht von der termingerechten

Bezahlung der Rechnung.

 

  1. Lieferzeit und Lieferungshindernisse

 

6.1. Lieferzeitangaben gelten nur annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer

Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen

vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden

Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für die Liefertermine. Vorzeitige Lieferungen und

Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk.

 

6.2. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z.B. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder

Verweigerung der Annahme), so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die

erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die Ware zu liefern oder von dem noch nicht

erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

 

6.3. Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferfrist angemessen und berechtigen uns, vom

Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung,

Betriebsstörungen oder sonstige unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung

wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände

während Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Treten diese Ereignisse beim

Kunden ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für seine Abnahmeverpflichtungen.

 

6.4. Die Überschreitung der Frist oder eines vereinbarten Termins gibt dem Kunden das Recht, uns zur

Erklärung binnen 2 Wochen aufzufordern, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen

Nachfrist liefern wollen. Geben wir keine Erklärung ab, kann der Kunde von dem Vertrag

zurücktreten, soweit die Erfüllung für ihn ohne Interesse ist.

 

6.5. Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware auf

Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder zu versenden; damit gilt die Ware als

abgenommen.

 

  1. Rücknahme

 

7.1. Von uns gelieferte Ware wird nicht zurückgenommen. Entschließen wir uns in Ausnahmefällen zu

einer Rücknahme, was von uns schriftlich bestätigt werden muss, vergüten wir für das im

einwandfreiem Zustand zurückgegebene neue Material, den Materialwert abzüglich Frachtkosten,

5% Rückgabeund 5% Verwaltungskosten.

 

7.2. Rücknahmen im Warenwert bis € 30,– werden nicht gutgeschrieben oder erstattet.

 

  1. Gewährleistung

 

8.1. Wir leisten Gewähr für Fehlerfreiheit und zugesicherte Eigenschaften entsprechend dem jeweiligen

Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die

Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten

und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.

 

8.2. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb

von 2 Wochen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster

Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich,

spätestens aber 2 Wochen nach Ihrer Entdeckung zu melden. Ist der gelieferte Gegenstand mit

Mängeln behaftet, die seinen Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unwesentlich

beeinträchtigen, oder fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft, werden wir den Mangel nach

unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder

Ersatzlieferung beheben. Der Kunde hat uns und unseren Bevollmächtigten dazu Zeit und

Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden ohne unsere ausdrückliche Zustimmung

Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so sind wir

von der Mängelhaftung befreit.

 

8.3. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder erfolgt diese nicht innerhalb einer uns vom Kunden

gesetzten angemessenen Nachfrist, so kann der Kunde eine Herabsetzung der Vergütung oder die

Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

 

8.4. Von uns gelieferte Software ist mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Einhaltung anerkannter

Programmierregeln entwickelt worden. Sie erfüllt die Funktionen, die in der bei Vertragsabschluss

gültigen Produktbeschreibung enthalten sind oder gesondert vereinbart wurden. Voraussetzung

unserer Gewährleistung ist die Reproduzierbarkeit eines Mangels. Der Kunde hat diesen

ausreichend schriftlich zu beschreiben. Im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels werden wir den

Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch

Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Im Falle eines Rechtsmangels können wir anstelle

der Nachlieferung oder Ersatzlieferung den Vertrag rückgängig machen.

 

8.5. Andere Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Ersatz des mittelbaren Schadens, sind

soweit nicht der Kunde durch die Zusicherung einer Eigenschaft gegen den Eintritt solcher

Schäden abgesichert ist ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt der Vorsatz oder grobe

Fahrlässigkeit zu Last.

 

8.6. Für Haltbarkeit und Leistung unserer Produkte übernehmen wir die gesetzliche Gewährleistung;

deren Dauer bei vertraglich vereinbarter Lieferung gebrauchter Produkte 12 Monate beträgt.

Voraussetzung für die Gewährleistungs- und Garantiezusagen ist, dass die Inbetriebnahme der

Hautec- Wärmepumpe durch einen von uns autorisierten Fachmann durchgeführt wurde und das

Inbetriebnahmeprotokoll 8 Tage nach der Inbetriebnahme bei uns vorliegt. Die vorgenannte

Gewährleistungs- u. Garantiebestimmung beginnt mit der Auslieferung, hierbei ist das

Auslieferungsdatum gemäß Rechnung für beide Seiten bindend.

 

8.7. Sondergewährleistungs-/ Garantiezusagen, welche von den vorgenannten Bestimmungen

abweichen, gelten nur dann, wenn diese beidseitig schriftlich vereinbart sind.

 

8.8. Im Gewährleistungs-/ Garantiefall liefern wir unter Vorbehalt der Anerkennung als

Gewährleistungs-/ Garantiefall kostenlosen Ersatz für defekte Teile. Für Schäden, die durch

falsche oder mangelhafte Installation, Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung oder Wartung

oder durch Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Regelgeräte,

Stromarten- und Spannungen, durch falsche Wahl oder Einstellung eintreten, übernehmen wir

keine Haftung. Das gleiche gilt bei Überbelastung, Korrosionen und Ablagerungen sowie für Teile,

die natürlichem Verschleiß unterliegen (z.B. Dichtungen); es sei denn, derartige Schäden sind von

uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.

 

8.9. Sofern wir auf besonderen Wunsch des Kunden über unsere Lieferverpflichtung hinaus

Planungshilfen übernommen haben, haften wir hierfür nur insoweit, als wir unsere nachweislich

fehlerhaften Planungshilfen nach unserer Wahl berichtigen oder neu erbringen. Jede

weitergehende Haftung für Planungshilfen ist ausgeschlossen, soweit nicht ein eventueller

Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.

 

8.10. Wir weisen unsere Kundschaft daraufhin, dass in Einzelfällen die Wasserqualität bei der

Wärmequelle Grund-, Fluss-, Teich-, See- und Meerwasser von der Norm abweichen und

Einfluss auf die Beständigkeit der von uns verwandten Komponenten haben kann. Sollte

festgestellt werden, dass eventuell auftretende Schäden durch so genanntes aggressives Wasser

aufgetreten sind, haften wir hierfür nicht. Die Kosten für eventuell notwendige Materialprüfungen

gehen dann zu Lasten der Kunden. Das gleiche gilt auch für die Wasserqualität des

Heizungswassers. Entspricht die Wasserqualität nicht den gültigen Normen (EN) und

Verordnungen haften wir für Beschädigungen der von uns verwandten Komponenten ebenfalls

nicht.

 

8.11. Sollte der Kunde in beiden Fällen bereits im Vorfeld eine Prüfung der Wasserqualität wünschen,

hat er dies zu veranlassen und die entstehenden Prüfkosten zu tragen.

 

  1. Haftung

 

9.1.   Auch außerhalb des Bereiches der Gewährleistung sind Schadenersatzansprüche jeglicher Art

(z.B. wegen Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, schuldhafte Vertragsverletzung, Verschulden bei

Vertragsabschluss und unerlaubte Handlung) ausgeschlossen, soweit nicht der Schaden von uns

durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden ist. Der Ausschluss der

Haftung gilt im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

 

9.2. Falls wir haften, ist unsere Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

voraussehbaren Schaden beschränkt.

 

9.3. Der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkung gelten nicht in den Fällen, in denen

wir nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat

genutzten Gegenständen haften.

 

  1. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und

Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen

zwischen dem Kunden und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit

aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

  1. Maße und Gewicht

Alle Angaben über Maße und Gewicht sowie Abbildungen in Katalogen, Prospekten,

Angeboten und Werbeschreiben sind nur annähernd unverbindlich, ebenso ständige

konstruktive und herstellermäßige Verbesserungen sowie durch behördliche Anordnungen

bedingten Änderungen, die eine Festlegung auf bestimmte Modelle unmöglich machen. Mehr-

oder Mindergewichte, im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, berechtigen nicht zu

Preiskürzungen oder Beanstandungen. Bei Sonderanfertigungen sind Mengenabweichungen

bis zu 10 % nach oben oder unten statthaft.

 

  1. Rechts- und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich deutsches Recht und zwar auch dann, wenn der Rechtstreit im Ausland

geführt wird. Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand je nach Höhe des

Streitwertes das Amtsgericht oder Landgericht Kleve.

Es gelten bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung unsere AGB (Verkaufs-, Lieferungs- und

Zahlungsbedingungen) in deutscher Sprache. Für Übersetzungen, sofern diese von uns

veranlasst wurden, übernehmen wir keine Haftung.